Update vom 20.03.2020:
Weil wir in den letzten Tagen unter anderem auch öfter gefragt wurden, warum sich der BVT nicht dafür einsetzt, von den jeweiligen Bundesländern oder Kommunen rechtlich eindeutige (und nicht nur auf mündlicher Weitergabe beruhende) Allgemeinverfügungen im Sinne einer ausdrücklichen Verbotsanordnung für Tattoostudios zu bekommen (wie z.B. in Thüringen jetzt existent), hierzu mal eine kurze Antwort:

So richtig es aus infektionsschutztechnischer Sicht derzeit auch ist, den Betrieb eines Tattoostudios einzustellen, so unsicher ist es derzeit auch, ob bei hoheitlich angeordneten Studioschließungen letztlich Ersatzansprüche bestehen. Die Schadensersatzvorschriften des IfSG erfassen einen solchen Fall ausdrücklich nämlich nicht, und ob es letztlich durch den Staat hier zu einer großzügigen Auslegung dieser Normen kommt oder ob dafür ganz andere Töpfe geöffnet werden, ist derzeit nicht mit Sicherheit abzuschätzen (wenngleich es zu vermuten steht). Von daher könnten wir es derzeit kaum verantworten, quasi von uns aus dafür Sorge zu tragen, dass das ein oder andere Studio durch uns letztlich in finanzielle Schieflage gerät. Sobald für uns feststeht, dass eine obrigkeitliche Schließung eines Betriebs auch automatisch in einem finanziellen Ausgleich hierfür mündet, werden wir sofort entsprechend agieren. Wir sind insoweit mir Berlin im Gespräch und sobald wir hier Belastbares wissen, werden wir auch entsprechend handeln.

Update vom 19.03.2020:
Der folgende Link vom LVR ist sicher sehr hilfreich und beinhaltet hilfreiche Formulare: https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/taetigkeitsverbot/taetigkeitsverbot.jsp

Hallo, Ihr Lieben!

Leider hat sich die rechtliche Lage für Tattoo- und Piercingstudios hinsichtlich der Frage möglicher Schließungen nicht gerade vereinfacht. Wir versuchen hier mal, so etwas wie eine Übersicht und Handlungsempfehlung zu geben.

Rechtsgrundlagen für ein mögliches Betriebsverbot können Landesverordnungen, Allgemeinverfügungen der Kommunen oder individuelle ordnungsbehördliche Anordnungen sein. Aufgrund dessen ist es uns schlichtweg nicht möglich, auch nur im Ansatz eine für alle verbindliche Aussage dahingehend zu treffen, ob Ihr Euren Laden jetzt (rechtlich betrachtet) offen lassen solltet oder nicht. Aber wir können immerhin einen Leitfaden an die Hand geben, wie Ihr diese Frage für Euch besser beantworten könnt.

Zunächst muss man also ermitteln, ob es derzeit eine landesrechtliche Verordnung für die Sars-CiV-2 – Problematik gibt.

Die Bundesländer im Überblick

Baden-Württemberg:

Bayern:

Berlin:

Brandenburg:

Bremen:

Hamburg:

Hessen:

Mecklemburg-Vorpommern:

Niedersachsen:

Nordrhein-Westfalen:

Rheinland-Pfalz:

Saarland:

Sachsen:

Sachsen-Anhalt:

Schleswig-Holstein:

Thüringen:

Ihr seht also, sämtliche Bundesländer haben entsprechende Verordnungen oder Verfügungen in der Welt. Leider findet sich in keiner davon ausdrücklich etwas zu unserer Branche. Rein begrifflich fallen wir allerdings weder in den Bereich des Einzelhandels noch in denjenigen einer Freizeiteinrichtung (beides ist in allen Normtexten adressiert), so dass insoweit eigentlich ein Betriebsverbot nicht besteht. Das gilt umso mehr für diejenigen Bundesländer, in denen Dienstleistungs- und Handwerksunternehmen ausdrücklich von entsprechenden Beschränkungen ausgenommen sind.

In der Praxis werden diese Normen allerdings von den jeweiligen Gesundheitsämtern sehr unterschiedlich ausgelegt. Viele Gesundheitsämter gehen davon aus, dass Tattoo- und Piercingstudios nicht betroffen sind, andere wiederum ordnen sie den zu schließenden Einzelhandelsunternehmen, andere wiederum den geschlossen zu haltenden Freizeiteinrichtungen zu. Beides dürfte rechtlich kaum haltbar sein, insoweit lasst Euch in den Fällen, in denen eine Betriebsschließung verfügt wird, dies bitte schriftlich geben, damit Ihr im Zweifel nachweisen könnt, dass Euch die Aufrechterhaltung Eures Betriebs untersagt wurde. An ein Telefonat wird sich später niemand mehr erinnern können, wenn es um solche Sachen wie mögliche Ersatzansprüche oder auch nur ein Vorgehen gegen die Untersagung selbst gehen sollte.

Zu den landesrechtlichen Regelungen können indes noch Allgemeinverfügungen der jeweiligen Kreise und Kommunen kommen. Wir sind nicht einmal im Ansatz in der Lage, diese zusammenzutragen oder auch nur rechtlich zu bewerten. Leider sind sie auch oft mit heißer Nadel gestrickt und daher zuweilen höchst widersprüchlich. Als Beispiel sei die Stadt Oldenburg genannt:

https://www.oldenburg.de/fileadmin/oldenburg/Benutzer/PDF/01/20200317_E._Allgemeinverfuegung_Verbot_Veranstaltungen_Corona_22__3_.pdf

Hier findet sich folgender Text:

Für den Publikumsverkehr werden geschlossen: alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center, einschließlich der Verkaufsstellen in Einkaufscentern; ausdrücklich ausgenommen von der Schließung sind: der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich.

Dieser bringt ein unlösbares Auslegungsproblem mit sich – und zwar weil eben auch als ausgenommen „Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich“ aufgeführt werden. Da sich die Vorschrift aber erst einmal nur an „Verkaufsstellen des Einzelhandels“ richtet, wären solche Dienstleistungsbetriebe ohnehin nicht erfasst. Die diesbezügliche Ausnahme gibt nur Sinn, wenn neben Verkaufsstellen des Einzelhandels auch Dienstleistungsunternehmen erfasst sind, was sich aber aus dem ersten Halbsatz gerade nicht ergibt. Die Vorschrift ist perplex und kaum anwendbar. Jedenfalls für einen Inhaber eines Tattoo- und Piercingstudios ergibt sich ein unauflösbarer Widerspruch.

Manche Städte haben Tattoo- und Piercingstudios ausdrücklich in ihre Verbote mit aufgenommen (z.B. Duisburg, Weimar und Lübbecke), andere haben sie ausgenommen (Augsburg). Insoweit wird einem kaum etwas anderes übrigbleiben, als sich auf der Homepage der jeweiligen Kommune schlau zu machen, ob Sonderregelungen bestehen. Telefonischen Auskünften seitens der Ordnungsbehörden würden wir derzeit eher kritisch gegenüberstehen, da diese leider auch nicht immer rechtlich fundiert sind und eben auch im Zweifel nicht beweisbar.

Natürlich besteht auch immer die Möglichkeit einer Individualverfügung gegenüber einem Unternehmen. Soll heißen, wenn Euch der Betrieb unmittelbar untersagt wird, dann ist das erst einmal bindend. Bitte aber auch hier einen schriftlichen Bescheid verlangen!

Unabhängig von der aktuellen – wenig übersichtlichen – Lage gehen wir derzeit davon aus, dass die Regelungen zum „social distancing“ in den kommenden Tagen weitere Verschärfungen erfahren werden.

Zudem dürfen wir auch darauf hinweisen, dass bei den derzeitigen Steigerungsraten der Neuinfektionen (die ja ohnehin erst mit einigen Tagen Verzögerung entdeckt werden) mit einiger Sicherheit damit zu rechnen ist, unter den eigenen Kunden einen unentdeckten Covid-19 Fall zu haben. Und ob man mit dem dann wirklich auf Tuchfühlung gehen wollte, sollte man sich dann doch gut überlegen.

Wir hoffen diese Informationen sind ein wenig hilfreich. Leider können auch wir gewisse Unsicherheiten (die ja auch bei den Behörden selbst vorhanden sind) nicht ausräumen. Soweit wir weitere Infos haben, teilen wir diese natürlich mit.

Bleibt gesund!