In einer Sondersitzung hat der Bundesrat am gestrigen Donnerstag, den 22. April 2021, das 4. Bevölkerungsschutzgesetz gebilligt, das erst einen Tag zuvor vom Bundestag verabschiedet worden war.[1] Dieses Gesetz beinhaltet die sog. „Bundes-Notbremse“.

Doch was bedeutet das nun für Tätowierer genau? Wir haben uns den Gesetzesentwurf[2] für Euch angeschaut und Eure wichtigsten Fragen geklärt.

Was ist die „Notbremse“ und ab wann greift sie?

Als Notbremse werden verschärfte Regelungen zur Infektionsvermeidung bezeichnet, die erst dann greifen, soweit in einer Kommune oder einem Kreis an 3 Tagen hintereinander die 7-Tage-Inzidenz über 100 liegt.

Gilt das neue Gesetz bundesweit oder für einzelne Regionen, Kreise oder Städte?

Es gilt bundesweit.

Beachte: Es hat aber unterschiedliche lokale Auswirkungen, abhängig von den Inzidenzwerten. D.h. wenn Deine Nachbarstadt die Notbremse gezogen hat, bedeutet dies nicht automatisch, dass Du schließen musst.

„Wo kann ich mich verlässlich über die 7-Tage-Inzidenz informieren?“

Die 7-Tage-Inzidenz erfasst die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche.

Du kannst Dich zum einen bei Deiner Stadt (und deren Internetpräsenz) informieren, wo Du die aktuellen Zahlen und Auswirkungen finden wirst.

Zum anderen veröffentlicht das Robert Koch-Institut im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen für alle Landkreise und kreisfreien Städte fortlaufend die Sieben-Tage-Inzidenz der letzten 14 aufeinander folgenden Tage.

„Betrifft es mich als Tätowierer überhaupt?“

Ja, denn alle nicht-medizinischen körpernahen Dienstleistungen sind untersagt, wenn die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 100 liegt. Tätowieren zählt als solche leider dazu. Eine Ausnahme gibt es lediglich für Friseurdienstleistungen und für die Fußpflege.

Wann muss ich jetzt genau schließen?

Die nach Landesrecht zuständige Behörde macht in geeigneter Weise die Tage bekannt, ab dem die jeweiligen Maßnahmen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gelten, sofern der Schwellenwert von 100 überschritten wurde und die Notbremse gezogen werden muss.

Kann ich mit der Test-Option (Vorliegen von neg. Testergebnissen) trotzdem tätowieren, wenn der Schwellenwert überschritten ist?

Nein, das ist mit dem Inkrafttreten der neuen Regelungen bei dem Überschreiten des Schwellenwertes nicht mehr möglich.

Darf ich Beratungstermine durchführen?

In der Vergangenheit wurde dies unterschiedlich seitens der Behörden gehandhabt: Manche durften sie unter Einhaltung der Corona-Schutzmaßnahmen durchführen, andere nicht. Im Zweifelsfall frag bei Deinem zuständigen Ordnungsamt nach. Die letzten Monate haben jedoch gezeigt, wie gut man Beratungen online oder auch telefonisch anbieten konnte. Wir raten eher zur Vorsicht.

Wann darf ich wieder öffnen?

Liegt die Inzidenz an 5 aufeinanderfolgenden Tagen unter 100, tritt die Notbremse wieder außer Kraft. Behalte dazu bitte immer die Zahlen im Auge und frage im Zweifelsfall bei Deiner zuständigen Behörde nach.

Wer ist mein Ansprechpartner, wenn ich Fragen habe?

Das kann je nach Landesrecht und -organisation variieren, aber Dein örtliches Gesundheits- oder auch Ordnungsamt wird Dir in den meisten Fällen weiterhelfen können.

Wir hoffen, dass wir Eure dringendsten Fragen damit beantworten konnten! Haltet weiterhin gut durch!

[1] https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/21/1003/1003-node.html

Beschlussdrucksache 315/21.

[2] https://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2021/0315-21.pdf