Satzung des Bundesverband Tattoo e.V. – BVT
§ 1 – Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Bundesverband Tattoo e.V.“ Als Kurzbezeichnung (in seinem Logo usw.) verwendet er „BVT e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf. Er soll in das dortige Vereinsregister eingetragen werden
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
4. Der Verein erfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
5. Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen in einem Verbandsmedium in gedruckter oder elektronischer Form.
§ 2 – Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Zweck und Aufgaben des Vereins sind:
a. die Grundlagen, den Inhalt und Umfang einer Berufszugangsregelung für Tätowierer und Tattoostudiobereiber zu erarbeiten und ihre praktische Durchführung zu fördern,
b. die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die bestmögliche Standards im Bereich der Dienstleistung des Tätowierens zu erarbeiten und zu schaffen,
c. ein umfassendes Aus- und Fortbildungsprogramm für Tätowierer, Tattoostudiobetreiber und Assistenzberufe- und tätigkeiten, die die Tätowierer und Tattoostudiobereiber unterstützen, zu planen, zu organisieren und durchzuführen,
d. Kollegialität innerhalb der Tattoobranche im gemeinsamen Interesse zu pflegen und zu fördern,
e. die internationale Zusammenarbeit im und die grundlegende Fortentwicklung auf dem Gebiet der professionellen Tätowierung zu fördern,
f. die Arbeitsvoraussetzungen und gesetzlichen, und nicht-gesetzlichen Rahmenbedingungen für Tätowierer, bei der Ausübung Ihres Berufes zu verbessern,
g. Ansprechpartner und Schlichtungsstelle für alle mit der Tattoobranche verbundenen Personen und Fragestellungen zu sein.
h. fachlicher Austausch mit tattoonahen Berufsfeldern wie Piercern, Ärzten, Laseranwendern etc.
2. Gleichrangig ist der Verein die Interessenvertretung der deutschen Tätowierer und Tattoostudiobetreiber gegenüber der Öffentlichkeit, sowie staatlichen und nicht-staatlichen Organisationen im In- und Ausland.
3. Das Vorstehende erfüllt der Verein durch alle erforderlichen Maßnahmen, insbesondere durch entsprechende Publikationen, politische Lobbyarbeit, begleitete und initiierte Forschungsarbeit, Pressearbeit und angebotene Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen.
§ 3 – Mitgliedschaft
1. Der Verein hat
a. Ordentliche Mitglieder
b. Außerordentliche Mitglieder
c. Fördermitglieder
d. Ehrenmitglieder
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die das Tätowiergewerbe selbständig oder in angestellter Tätigkeit betreibt. Juristische Personen können auch dann eine ordentliche Mitgliedschaft erwerben, wenn sie jedwede Art der Interessenvertretung in der Tattoobranche betreiben.
3. Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Förderung des Vereins durch andere als lediglich finanzielle Beiträge anstrebt und in beruflicher Verbindung zur Tattoobranche steht ohne Tätowierer oder Tattoostudio-Betreiber zu sein.
4. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
5. Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die Vereinsmitglied ist und sich für den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat.
6. Jedes Mitglied ist im Rahmen seiner Befugnisse verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und die in der Satzung und in den Ordnungen festgelegten Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Beschlüsse der Organe, die für alle Mitglieder bindend sind, zu befolgen.
§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme eines ordentlichen, außerordentlichen oder Fördermitgliedes erfolgt auf dessen schriftlichen Antrag hin durch den Präsidenten. Sieht dieser sich an der Aufnahme gehindert, entscheidet auf schriftlichen Antrag des Antragstellers hin der Vorstand.
2. Die Wahl zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag mindestens zweier ordentlicher oder außerordentlicher Mitglieder.
§ 5 – Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss. Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied bekleideten Vereinsämter. Ausgeschlossene, gestrichene oder austretende Mitglieder gehen aller Ansprüche gegen den Verein verlustig; für das laufende Geschäftsjahr bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahrs zulässig und erfolgt durch schriftliche Erklärung, die spätestens bis zum 30. Juni des Geschäftsjahrs bei dem Vorstand des Vereins eingegangen sein muss.
3. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt auf Beschluss des Vorstands wenn ein Mitglied Beitragsforderungen trotz zweimaliger Mahnung nicht bis zum 30. Juni des laufenden Geschäftsjahrs oder andere Forderungen des Vereins nicht bis zum Ende des Geschäftsjahrs erfüllt hat. Die Verpflichtung des Mitglieds zur Zahlung des Beitrags und der Erfüllung anderer Forderungen bleibt von der Streichung unberührt;
4. Ein Mitglied kann durch Entscheidung des Vorstandes ausgeschlossen werden wenn
a. es die Interessen oder das Ansehen des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder schädigt, oder
b. es als Tätowierer oder Tattoostudiobetreiber mehrfach gegen die Standards einer ordnungsgemäßen Berufsausübung oder die diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben verstößt, oder
c. es als Supplier nachweislich Ausrüstung zum Tätowieren an nicht gewerblich tätige Tätowierer veräussert
d. ihm als Supplier, Tätowierer oder Tattoostudiobetreiber die Ausübung seines Gewerbes rechtskräftig untersagt wurde.
e. Es sich sonst einer Verfehlung schuldig macht, welche mit den Zielen und Grundsätzen dieses Vereins schlechthin unvereinbar ist.
Die Entscheidung ergeht durch absolute Mehrheit der Vorstandsmitglieder – im Falle seines Vorhandenseins nach Einholung einer Stellungnahme des Ehrenrats. Vor der Entscheidung ist das betreffende Mitglied anzuhören. Die Entscheidung des Vorstandes ist im Falle eines Ausschlusses auf schriftlichen Antrag des ausgeschlossenen Mitglieds an den Vorstand zur Abstimmung durch die Mitgliederversammlung zu stellen. Der Antrag ist binnen einer Woche ab Bekanntgabe der Vorstandsentscheidung zu stellen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Wird der Antrag zurückgenommen, geht das ausgeschlossene Mitglied seines Antragsrechts verlustig. Erscheint das ausgeschlossene Mitglied zu der Abstimmung durch die Mitgliederverslammlung nicht persönlich, gilt der Antrag auf Abstimmung als zurückgenommen.
§ 6 – Recht und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind aktiv und passiv wahlberechtigt, sofern diese Satzung nichts anders bestimmt. Dasselbe gilt für Ehrenmitglieder.
2. Fördermitglieder sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.
3. Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins. Teilnahmeberechtigt an Sitzungen der als Gremien organisierten Vereinsorgane sind grundsätzlich nur die Gremienmitglieder, sofern nichts anderes bestimmt ist oder das Gremium nichts anderes im Einzelfall auf Antrag des Mitglieds zulässt.
4. Jedes Mitglied, bis auf Ehrenmitglieder, entrichtet einen finanziellen Beitrag pro angefangenem Kalenderjahr seiner Mitgliedschaft. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch eine Aufnahmegebühr eingeführt und/oder bestimmt werden, dass Mitglieder, die den Verein nicht ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen, einen Beitragszuschlag zu zahlen haben.
5. Der Verein ist im Einzelfall berechtigt, durch Entscheidung der Mitgliederversammlung Umlagen zu erheben. Diese dürfen die Höhe eines Jahresbeitrags nicht überschreiten. Wird die Erhebung einer Umlage für die Fortführung des Vereins zwingend notwendig, darf diese das Vierfache eines Jahresbeitrags nicht überschreiten.
§ 7 – Landesverbände
1. Der Verein kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Landesverbänden als unselbständige Untergliederungen organisieren. Voraussetzung dafür ist, dass jeder Landesverband über eine Mindestanzahl von 7 Mitgliedern verfügte. Die Landesverbände unterstützen den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben; sie regeln ihren organisatorischen Aufbau und ihre personellen Angelegenheiten selbst.
2. Maßgebend für die Zugehörigkeit eines Vereinsmitglieds zu einem Landesverband ist der Ort der beruflichen Tätigkeit, hilfsweise der Wohnort. Nicht (mehr beruflich tätige Mitglieder bleiben, sofern sie nicht die Aufnahme anderweitig beantragen, Mitglieder des Landes- und Bezirksverbandes, dem sie bisher angehörten. Sofern keine Zuordnung in einen Landes- oder Bezirksverband möglich ist, besteht die Mitgliedschaft auf Bundesebene.
3. Ein Zusammenschluss benachbarter Landesverbände oder die Teilung eines Landesverbandes bedarf eines Mehrheitsbeschlusses ihrer Mitglieder sowie der einstimmigen Zustimmung des Vorstandes des Bundesverbandes. Es ist zulässig, von vornherein Landesverbände für mehrere Bundesländer zu bilden.
4. Für die Mitgliederversammlungen der Landesverbände gelten die Regelungen über die Mitgliederversammlung des Bundesverbands einschließlich der Geschäftsordnung entsprechend. Mitgliederversammlungen sollen mindestens einmal jährlich einberufen werden. Zu den Mitgliederversammlungen der Landesverbände wird der Präsident des Vereins eingeladen.
5. Jeder Landesverband wählt in der jeweiligen Mitgliederversammlung einen Landesvorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Schatzmeister sowie zwei weiteren Vorständen.
6. In dem Fall ihrer Bildung erheben die Landesverbände weder eigene Mitgliedsbeiträge noch erzielen sie sonst eigene Einnahmen; die Finanzhoheit obliegt allein dem Verein, der allerdings den Landesverbänden jährlich angemessene Budgets zuweist. Die Landesverbände unterhalten insoweit Bankkonten, über die der Landesverbandsvorsitzende und/oder der Schatzmeister verfügungsberechtigt sind. Einzelgeschäfte, die einen Betrag von 5% des jährlichen Landesverbandsbudgets übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Vereinsschatzmeisters. Die Landesverbände legen dem Verein auf dessen Anfrage Rechnung vor und gewähren Konteneinsicht. Die Landesverbände legen bis zum 31. März des Folgejahres die Finanzberichte des vorangegangenen Haushaltsjahres dem Vereinsschatzmeister vor. Die eingereichte Abrechnung muss vom Landesverbandsvorsitzenden und vom Schatzmeister unterschrieben werden. Guthaben und nicht abgerufene, für den Landesverband
vorgesehene Gelder, sollen zum 31. März eines Jahres auf die Konten des Vereins zurückgeführt werden. Sie sollen auch in den Folgejahren dem Landesverband zur Verfügung stehen.
7. Soweit Landesverbände gebildet werden, nehmen deren Delegierten die Aufgaben der Mitglieder in der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes wahr.
8. Auf je 10 Mitglieder einer Landesgruppe entfällt ein Delegierter; eine nicht durch 20 teilbare Mitgliederzahl ist bis zu einem Rest von 9 auf volle 20 abzurunden, ab einem Rest von 10 auf volle 20 aufzurunden. Jede Landesgruppe entsendet mindestens einen Delegierten. Stichtag für den Mitgliederstand ist der 1. Januar des laufenden Jahres. Der Vorstand stellt die Zahl der im laufenden Jahr auf jede Landesgruppe entfallenden Delegierten bis zum 31. Januar fest und gibt sie den Landesgruppen bis spätestens 28. Februar bekannt. Eine Verminderung der Mitgliederzahl einer Landesgruppe ist ohne Einfluss auf das Amt eines gewählten Delegierten. Das Amt eines Delegierten erlischt am 31. Mai des zweiten Jahres, das dem Jahr seiner Wahl folgt. Das Amt eines Delegierten ruht bei seiner Wahl in den Bundesvorstand für die Dauer der Zugehörigkeit zum Bundesvorstand.
§ 8 – Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
2. Der Verein kann ferner einrichten:
a. einen Aufsichtsrat
b. Beiräte
c. einen Ehrenrat
§ 9 – Die Mitgliederversammlung
1. Die Angelegenheiten des Vereins werden gemäß § 32 Abs. 1 BGB und in den sonstigen Grenzen der Satzung durch die Mitgliedern, oder bei existieren Landesverbänden, durch gewählte Delegierte geordnet. Die Mitglieder oder Delegierten entscheiden innerhalb der Mitgliederversammlung. Diese ist das höchste Entscheidungsorgan des Vereins und zuständig für Folgendes:
a. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands,
b. Entgegennahme der Jahresabschlüsse und der Finanzplanung,
c. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
d. Entlastung des Vorstands,
e. Festsetzung der Beiträge, soweit nicht der Vorstand zuständig ist,
f. Änderungen der Satzung sowie Erlass und Änderung der Ordnungen,
g. Errichtung und Auflösung von Landesgruppen und Änderung ihrer Bereiche,
h. Beschlussfassung über gestellte Anträge,
i. Wahl der Mitglieder des Vorstands,
j. Wahl der zwei Kassenprüfer,
k. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr spätestens bis zum zweiten Wochenende im Mai statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einem Monat unter Angabe des Versammlungsorts, der Zeit und der Tagesordnung in Textform an die letzte bekannte Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) der Mitglieder oder Delegierten. Eine Einladung der Fördermitglieder erfolgt nicht. Soweit Landesverbände vorhanden sind, werden lediglich die Delegierten eingeladen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand in besonders dringenden Fällen einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 30% der Mitglieder oder der Delegierten dies vom Vorstand unter Nennung der Gründe verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung ist für sämtliche Vereinsmitglieder öffentlich. Rede- sowie Stimmrechte in der Versammlung kommen ausschließlich ordentlichen, außerordentlichen sowie Ehrenmitgliedern zu. Sofern es eine ordnungsgemäße Durchführung der Mitgliederversammlung erfordert, können auf Beschluss des Vorstandes die Fördermitglieder von der Sitzung ausgeschlossen werden. Soweit Landesverbände vorhanden sind, geht das Rede- und Stimmrecht auf die Delegierten über. In diesen Fällen tagt die Mitgliederversammlung verbandsöffentlich sofern sie nicht auf Antrag eines Delegierten eine nichtöffentliche Sitzung beschließt.
5. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens 20 Tage vor deren Durchführung in Textform bei der Geschäftsstelle einzureichen. Antragsberechtigt ist jedes ordentliche oder außerordentliche Mitglied sowie jedes Ehrenmitglied. Der Vorstand kann Dringlichkeitsanträge einbringen, über deren Zulassung die Mitgliederversammlung entscheidet. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden beschließt ebenfalls die Mitgliederversammlung. Zur Annahme nach den Sätzen 2 und 3 eingebrachter Anträge bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Anträge auf Satzungsänderung können in der Mitgliederversammlung nicht gestellt werden.
6. Jedes Mitglied bzw. jeder Delegierte hat eine Stimme. Bei juristischen Personen wird das Stimmrecht durch das jeweilige vertretungsberechtigte Organ ausgeübt. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Bei Wahlen darf ein Mitglied jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
8. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der entsprechende Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen findet in diesem Fall eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt; ergibt sich wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine
Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
9. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Abgabe des Handzeichens (erhobene Stimmkarte). Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und geheim, sofern nicht die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen ein anderes Wahlverfahren beschließt.
10. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter benannt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied benannt werden. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter unterzeichnet. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
11. Die Durchführung einer Mitgliederversammlung durch Telefon- Internet- oder Videokonferenz ist zulässig. Die Durchführung ist entsprechend einer Präsenzversammlung zu gestalten.
§ 10 – Der Vorstand
1. Der Vorstand ordnet die Angelegenheiten des Vereins. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstandmitglied kann ausschließlich eine natürliche Person sein, welche entweder ordentliches oder außerordentliches Mitglied ist.
2. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Mitglieder des Vorstandes sind:
a. der Präsident
b. der Vizepräsident
c. der Schatzmeister
d. zwei weitere Vorstände
3. Der Vorstand soll aus mindestens 3 Tätowierern bestehen. Sollte bei Vorstandswahlen mangels einer ausreichenden Anzahl an Kandidaten die vorgeschriebene Besetzung nicht erreicht werden, kann ein Vorstand auch mit drei Mitgliedern besetzt werden. In diesem Fall sind die zwei fehlenden Mitglieder in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen.
4. Je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gemeinsam. Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre, er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur Neuwahl ein anderes Vorstands- oder Vereinsmitglied kommissarisch mit dem Amt betrauen. Soweit ein Aufsichtsrat gebildet wird, beschränkt sich im Innenverhältnis die Vertretungsbefugnis der Mitglieder des Vorstands durch die Beschlüsse des Aufsichtsrats über den Finanzplan.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, aus der Rechte und Pflichten seiner Mitglieder und die Abgrenzungen der Sachgebiete hervorgehen.
6. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch das nach Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied mindestens 4 Mal im Jahr einberufen werden. Die Sitzungsleitung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem nach Lebensjahren ältesten Vorstandsmitglied. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die gefassten Beschlüsse müssen schriftlich niedergelegt und sollen vom Sitzungsleiter unterzeichnet werden. Es ist eine Beschlusssammlung zu führen.
7. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail fassen, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
8. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung, dem Aufsichtsrat, einem Ausschuss oder den Landesgruppen übertragen sind. Er ist insbesondere zuständig für
a. die Einstellung und Entlassung von hauptamtlichem Personal,
b. die Erstellung und Verabschiedung eines Finanzplans,
c. die Erstellung eines Rechenschaftsberichts,
d. die Erstellung der Jahresabschlüsse.
Der Vorstand stellt die Einhaltung des Vereinszwecks durch die Landesverbände sicher.
9. Alle Verhandlungen und Beschlüsse des Bundesvorstands sind nichtöffentlich, soweit er nicht die Veröffentlichung selbst beschließt.
10. Der Vorstand ist berechtigt, Einzelpersonen mit besonderen Aufgaben zu betrauen (sog. „Kooptierte“). Die jeweiligen Kooptierten bilden zusammen mit den Vorstandsmitgliedern den erweiterten Vorstand. Sie sind berechtigt, an Vorstandssitzungen teilzunehmen und ein Rederecht auszuüben. Sie vertreten den Verein nicht und sind in den Vorstandssitzungen nicht stimmberechtigt.
11. Der Vorstand kann die laufenden Geschäfte des Vereins einem hauptamtlichen Geschäftsführer übertragen. Dessen Befugnisse umfassen in diesem Fall:
a. die Leitung der Geschäftsstelle des Vereins,
b. Die Vertretung des Vereins gegenüber Dritten in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung,
c. die Vorbereitung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen
d. die Organisation der Fortbildungsveranstaltungen des Vereins
Daneben berät der Hauptgeschäftsführer die anderen Organe des Vereins und nimmt an ihren Sitzungen teil. Unmittelbar weisungsbefugter Dienstvorgesetzter des Hauptgeschäftsführers ist der Präsident. Ihm berichtet der Hauptgeschäftsführer in regelmäßigen Abständen und auf Anforderung.
§ 11 – Der Aufsichtsrat
1. Der Verein kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung einen Aufsichtsrat haben. Der Aufsichtsrat besteht aus 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern (natürlichen Personen). Außerordentliche Vereinsmitglieder können dem Aufsichtsrat angehören, soweit sie zuvor dem Vorstand angehört haben. Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat und diejenige im Vorstand schließen sich gegenseitig aus.
2. Die Aufsichtsratsmitglieder sind in der Mitgliederversammlung entsprechend den Regelungen zur Vorstandswahl zu wählen. Soweit Beiräte gebildet sind, sollen 3 Aufsichtsratsmitglieder aus dem Kreis der Beiräte gewählt werden.
3. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er kann die Bücher und Schriften des Vereins sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Vereinskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
4. Der Aufsichtsrat genehmigt die von dem Vorstand aufgestellte Finanzplanung. Er erteilt den Kassenprüfern Auskunft und gibt diesen gegenüber Empfehlungen ab.
5. Der Aufsichtsrat kann gemäß den dafür vorgesehenen Regelungen eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.
6. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats gelten die für den Vorstand getroffenen Regelungen entsprechend.
7. Der Aufsichtsrat hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.
§ 12 – Arbeitsgruppen
1. Die Arbeitsgruppen unterstützen den Vorstand, soweit vorhanden den Hauptgeschäftsführer sowie die Mitgliederversammlung in den beiratsspezifischen Themen bei der Meinungsbildung.
2. Die Arbeitsgruppenmitglieder werden im Vierjahresrhythmus durch den Vorstand bestimmt. Gegen die Berufung kann die Mitgliederversammlung per Zweidrittel-Mehrheit ein Vetorecht geltend machen.
3. Folgende Arbeitsgruppen sollen bei entsprechender Besetzung dem Verein unterstützend beistehen:
a. Arbeitsgruppen Ausbildung
b. Arbeitsgruppen für Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit
c. Arbeitsgruppen für Vereins- und Institutionsübergreifende Zusammenarbeit
d. Arbeitsgruppen Wissenschaft
4. Weitere Arbeitsgruppen kann der Vorstand jederzeit mit einer Zweidrittel-Mehrheit, aus eigener und auf Initiative der Mitgliederversammlung gründen.
5. Arbeitsgruppenmitglieder, können mit Zweitdrittel-Mehrheit auch Nicht-Vereinsmitglieder werden.
6. Jede Arbeitsgruppe gibt sich für ihre Amtsperiode eine Geschäftsordnung.
7. Protokolle der Arbeitsgruppen und Arbeitsgruppenempfehlungen sind nicht öffentlich oder für Vereinsmitglieder zugänglich. Eine Zugänglichmachung erfolgt durch den Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.
8. Die einzelnen Arbeitsgruppen wählen je mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden, alle Arbeitsgruppenvorsitzenden sind entsprechend den Kooptierten berechtigt, mit Rederecht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
§ 13 – Der Ehrenrat
1. Der Ehrenrat ist Schlichtungsstelle im Falle von vereinsinternen Disputen.
2. Seine Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
3. Der Ältestenrat besteht aus 3 Tätowierern oder Tattoostudiobetreibern, die Ihren Beruf oder Ihr Gewerbe seit mindestens 10 Jahren ausüben.
4. Mitglieder des Vorstandes können erst zwei Jahre nach Ende Ihrer Amtszeit in den Ältestenrat gewählt werden.
5. Das Recht zur Anrufung des Ehrenrates steht jedem Mitglied mit Ausnahme der Fördermitglieder zu
§ 14 – Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für jeweils ein Geschäftsjahr. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen weder aus dem Kreis der Vorstands- noch der Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden.
2. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres und Vorliegen des Jahresabschlusses haben die Kassenprüfer zu prüfen, ob die Verwendung der Haushaltsmittel den Haushaltsplanansätzen entsprach und die Buchführung ordnungsgemäß erfolgte. Sie haben der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorzulegen. Darüber hinaus kann der Vorstand sowie der Aufsichtsrat eine Prüfung durch eine von ihm zu beauftragende unabhängige, öffentlich anerkannte Stelle durchführen lassen. Ein solcher Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 15 – Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Bei der Auflösung entscheidet die Delegiertenversammlung über die Weiterverwendung vorhandener Vermögenswerte. Sie sollen zur Verbesserung der Sicherheit, Vorsorge- und Nachsorge im Bereich des Tätowiergewerbes eingesetzt werden. Sofern sich kein tauglicher Zweck unter dieser Maßgabe findet, ist die Delegiertenversammlung berechtigt, vorhandene Vermögenswerte einer gemeinnützigen und karitativen Organisation zu übertragen. Im Streitfall entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 16 – Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern und – soweit zulässig – auch gegenüber Dritten ist der Sitz des Vereins.
2. Die Nichtigkeit von Teilen dieser Satzung oder von satzungsändernden Beschlüssen lässt die Gültigkeit der übrigen Teile der Satzung oder des satzungsändernden Beschlusses unberührt.
3. Der Bundesvorstand ist ermächtigt, Änderungen, die nur die Fassung betreffen, vorzunehmen.